3.3.3. 3.3.3.1. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies damit, dass einerseits das Untersuchungsverfahren ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme am 18. September 2019 bis zur Anklageerhebung am 28. Juni 2021 mit mehr als 21 Monaten, andererseits das erstinstanzliche Verfahren ab Anklageerhebung bis zur schriftlichen Eröffnung des Urteils am 18. März 2022 sowie nach der Berufungsanmeldung bis zur Zustellung des begründeten Entscheids am 3. November 2022 unverhältnismässig lange gedauert hätten (vgl. Berufungsbegründung S. 13 f.). - 15 -