Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmitteln, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einem in Relation zum weiten Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszugehen.