Vielmehr hat er sich am Drogenimport ohne subjektiv empfundene Not aus freien Stücken beteiligt, auch wenn davon auszugehen ist, dass er sich daraus gewisse Vorteile erhofft haben dürfte. Je leichter es ihm jedoch gefallen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 - 14 - E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).