Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für seine Beteiligung an der Einfuhr der Drogen bleiben im Dunkeln. Nicht erstellt ist zwar, dass er dafür entschädigt worden wäre, was sich neutral auswirkt, da es sich beim Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht um ein Vermögensdelikt handelt und zur Erfüllung des Tatbestands auch keine Bereicherungsabsicht erforderlich ist. Der Beschuldigte konsumierte indessen unbestritten selbst Crystal-Meth und verkaufte dieses auch an weitere Konsumenten.