BGE 135 IV 191 E. 3.4). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass er nicht selbst im Auto gesessen und die Drogen damit nicht direkt selbst in die Schweiz importiert hat, zumal zur Erfüllung des Tatbestands einerseits keine Herrschaft bzw. kein Gewahrsam an den Betäubungsmitteln erforderlich ist und andererseits dies nichts an der vom importierten Crystal-Meth ausgehenden Gefährdung ändert (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 43 zu Art. 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/1016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5).