Es ist nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte auf einer höheren Hierarchiestufe befunden hätte, was sich jedoch nicht verschuldensmindernd auswirken kann. Denn auch wer an einem Drogenhandel nur auf einer tiefen Hierarchiestufe mitwirkt oder nur vermittelt, nimmt im Drogenhandel eine wichtige Rolle ein, spielt er doch eine wichtige und unabdingbare Rolle, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4).