Crystal-Meth bzw. Methamphetamin-Hydrochlorid gehört nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den sogenannten harten Drogen mit erheblichem Gefährdungspotenzial. Der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 12 Gramm (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte um mehr als das 80-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn im - 13 - Drogenhandel mitunter sogar noch grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, ist die importierte Menge nicht zu bagatellisieren.