3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte hat für den Fall eines Schuldspruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz keinen Antrag zu Strafzumessung gestellt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung zu Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.