Nicht von Relevanz ist, ob der Beschuldigte selbst oder ein Dritter Endabnehmer war. Dem Beschuldigten musste angesichts der im Vorfeld bezahlten Geldsummen zudem klar gewesen sein, dass es sich um eine erhebliche, weit über den Eigenbedarf hinausgehende Menge an Betäubungsmittel handeln musste.