diesem verweigert (UA act. 463; GA act. 32), nur als Lüge taxiert werden. Unabhängig davon, ob die Drogen nun für den Beschuldigten oder einen Dritten als Endabnehmer bestimmt waren – was vorliegend offenbleiben kann – hat der Beschuldigte damit unzweifelhaft aktiv an deren Einfuhr in die Schweiz mitgewirkt. Da die Herren I. den Wohnort des Beschuldigten letztlich nicht erreichten, weil sie zuvor von der Grenzwache aufgegriffen wurden, kann ebenfalls offenbleiben, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht tatsächlich Besuch von einem Date hatte, zumal die besagten Nachrichten unzweifelhaft belegen, dass er die beiden erwartet hatte und ihnen Zutritt zum Keller gewährt hätte.