Nicht zuletzt ist schliesslich auf die Textnachrichten hinzuweisen, die der Beschuldigte G.I. und B. I. in der Nacht des 16. September 2019 hat zukommen lassen. Darin fragt er, wann sie ankämen und weist sie darauf hin, dass die Eingangstüre – entgegen seinen Behauptungen – offenstehe und sie in den Keller hinabsteigen sollen (UA act. 484). Vor dem Hintergrund dieser Nachrichten kann die Aussage des Beschuldigten, er habe vom angekündigten Besuch der beiden nichts gewusst bzw. sich - 11 -