Zusammengefasst ergeben sich aus den Aussagen der Beteiligten und deren Abgleich mit den vorhandenen Beweismitteln zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten, welche keiner vernünftigen Erklärung zugänglich sind. Gleichzeitig bestehen mit den sichergestellten Drogen, der vorgängigen Zahlung sowie dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Treffen in T., den nachgewiesenen telefonischen Kontakten und der Fahrt in die Schweiz erheblich belastende Beweiselemente, angesichts derer vom Beschuldigten mehr Angaben zum Anlass und den Inhalten der Kontakte mit G.I. und B. I. zu erwarten wären.