Demgegenüber führte B. I. selbst aus, das Geld sei nicht für ihn selbst, sondern für einen Freund des Beschuldigten bestimmt gewesen (UA act. 663). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, es könne sein, dass B.I.s Version stimme, er könnte es jedoch nicht mehr so genau sagen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Auch für diesen Widerspruch bleiben die Beteiligten eine Erklärung schuldig.