habe, damit sie in Kontakt bleiben könnten (UA act. 458; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Die Auswertung dieser SIM-Karte sowie des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab, dass der Beschuldigte und die Herren I. im Anschluss an ihr Treffen bis zur Verhaftung – besonders auch am Abend vor der Fahrt von T. nach V. – in regem telefonischem Kontakt standen (UA act. 885; 891 ff.). Gleichzeitig will sich keiner der Beteiligten mehr daran erinnern können bzw. Aussagen darüber machen, worüber bei diesen Telefonaten gesprochen wurde bzw. was der Grund für die auffällig hohe Frequenz des Austauschs war (vgl. UA act. 692; 755; 496; 474 ff.).