Andererseits drängt bereits das Tatvorgehen einen entsprechenden Schluss geradezu auf, zumal bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht erklärbar ist, weshalb G.I. und B.I. bei einer Nacht- und-Nebelaktion in die Schweiz fahren, wo sie doch den Beschuldigten nur wenige Tage zuvor in Deutschland getroffen hatten und ihm eine vermeintlich legale Lieferung problemlos hätten mitgeben können. Schliesslich muss dem Beschuldigten, der unbestrittenermassen selbst Crystal-Meth konsumiert und um den Tatzeitpunkt herum an verschiedene Abnehmer verkauft hat (vgl. den mit Berufung nicht angefochtenen Schuldspruch wegen unbefugter Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Anklageziffer 2 sowie UA act.