Dass der Beschuldigte dabei nicht gewusst haben soll, dass es dabei um einen Drogenschmuggel geht, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren: Einerseits äusserte der Beschuldigte selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 18. September 2019 eine entsprechende Vermutung (UA act. 459). Andererseits drängt bereits das Tatvorgehen einen entsprechenden Schluss geradezu auf, zumal bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht erklärbar ist, weshalb G.I. und B.I. bei einer Nacht- und-Nebelaktion in die Schweiz fahren, wo sie doch den Beschuldigten nur wenige Tage zuvor in Deutschland getroffen hatten und ihm eine vermeintlich legale Lieferung problemlos hätten mitgeben können.