auf dessen Handy gespeicherter Kartenausschnitt belegt sodann, dass damit der Beschuldigte gemeint war (UA act. 887). Andererseits bestreitet der Beschuldigte selbst nicht, vom geplanten Besuch der beiden in der fraglichen Nacht gewusst zu haben, auch wenn er diesen angeblich ablehnte (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2019 führte er dazu aus, dass ein Bekannter namens «M.» ihm geschrieben habe, dass G.I. und B.I. etwas bringen würden und dass er die Waage und den Vakumierbeutel, den er zuvor von M. erhalten hatte, vorbereiten, in den Keller bringen und die Eingangstüre offen lassen solle (UA act. 463).