Der Tatenschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Die Tatbeteiligung als Mittäter wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2), wobei sich die Wesentlichkeit des Tatbeitrags nach der zwischen den Beteiligten vereinbarten Arbeitsleistung und nicht nach dem späteren Tatablauf beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 6.3).