2.2. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wobei bei Methamphetamin (Crystal-Meth) ab einem Grenzwert von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid auszugehen ist (vgl. BGE 145 IV 312 Regeste). Art. 19 Abs. 2 lit.