Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er bestreitet eine Beteiligung am fraglichen Drogentransport, er habe weder von einem entsprechenden Tatplan der Herren I. gewusst, noch habe er sich daran in irgendeiner Form beteiligt, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht als Mittäter qualifiziert habe (vgl. Berufungsbegründung S. 10). -7-