Konsequenz, dass es im Falle eines Schuldspruches aufgrund des Verschlechterungsverbots maximal bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe bleibt. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat es im Sinne von Anklageziffer 1 als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte in gemeinschaftlicher Absprache und Tatbegehung mit G.I. und B.I. 1'290 Gramm (brutto) bzw. 990.26 Gramm reines Crystal Meth von Bulgarien in die Schweiz hat einführen lassen und hat ihn gestützt darauf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen.