Praxisänderung erfolgt ist, erklärt worden ist. Entgegen dem Dafürhalten der Oberstaatsanwaltschaft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2) widerspricht dies weder dem prozessualen Grundsatz von Treu und Glauben, noch kann dies zu einer Heilung der fehlenden Vertretungsbefugnis führen (vgl. BGE 149 IV 135 zum ähnlich gelagerten Fall der fehlenden Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide, demzufolge das Bundesgericht in Änderung seiner Rechtsprechung am 10. Januar 2023 entschieden hatte, dass das Obergericht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2022 nicht hätte eintreten dürfen).