Dem unterzeichnenden Staatsanwalt F. fehlte indessen die Vertretungsbefugnis, da für die Oberstaatsanwaltschaft nur gewählte Oberstaatsanwälte bzw. Oberstaatsanwältinnen und nicht bloss angestellte Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen handeln dürfen (vgl. Entscheide des Obergerichts SBK.2022.326 und SBK.2022.328 vom 17. Februar 2023) und eine nachträgliche Erklärung durch einen Oberstaatsanwalt oder eine Oberstaatsanwältin nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist nicht infrage kommt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Anschlussberufung am 14. Dezember 2022 und damit noch vor den besagten obergerichtlichen Entscheiden, mit denen eine faktische