1.2. Die Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft richtet sich gegen die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe. Anstatt einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren beantragt.