In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugte Verschaffung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der weiteren Schuldsprüche wegen Betäubungsmitteldelikten gemäss den Anklageziffern 2 bis 4 sowie der hierfür ausgesprochenen Geldstrafe und der Busse wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und ist daher nicht zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). -6-