1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit einhergehend die dafür ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe und die Landesverweisung. Darüber hinaus beantragt er die Herausgabe eines beschlagnahmten Mobiltelefons.