2.3. Der Beschuldigte reichte am 23. Dezember 2022 und die Oberstaatsanwaltschaft am 30. Januar 2023 eine vorgängige schriftliche Begründung der Berufung bzw. Anschlussberufung ein. 2.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 30. Januar 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 1. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft. 2.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 11. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: