2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 22. November 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge unbefugter Beförderung und Einfuhr von Betäubungsmitteln freizusprechen und für die nicht angefochtenen Schuldsprüche mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 115.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen und dem Beschuldigten für die ungerechtfertigt ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung in Höhe von Fr. 28'600.00 zuzusprechen.