10.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, MLaw. Melany Zimmerli, nach Abzug der bereits durch die Staatsanwaltschaft im Umfang von Fr. 20'000.– geleisteten Akontozahlung, ein Resthonorar von Fr. 22'749.65 auszurichten. 10.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 9.1. zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).