6. 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47, Art. 106 StGB und 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. 6.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen.