2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (unbefugte Beförderung und Einfuhr von Betäubungsmitteln); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c (unbefugte Veräusserung von Betäubungsmitteln); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d (unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln); sowie - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit.