Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.292 (ST.2021.59; OSTA.2021.709) Urteil vom 11. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Bulgarien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Melany Haltiner, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 28. Juni 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge unbefugter Beförderung und Einfuhr von Betäubungsmitteln, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge unbefugter Veräusserung von Betäubungsmitteln, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge unbefugten Besitzes und Verschaffung von Betäubungsmitteln sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge unbefugten Erwerbs und Konsums von Betäubungsmitteln. Sie beantragte, den Beschuldigten dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen und ihn für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. Schliesslich seien die beim Beschuldigten beschlagnahmten Betäubungsmittel und Utensilien zu vernichten. 1.2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 teile die Oberstaatsanwaltschaft dem Bezirksgericht Rheinfelden mit, dass sie das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden übernommen habe. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 reichte sie eine Ergänzung bzw. Korrektur des Anklagesachverhalts ein. 1.3. Das Bezirksgericht Rheinfelden erkannte mit Urteil vom 2. Februar 2022 wie folgt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c (unbefugte Verschaffung von Betäubungsmitteln). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (unbefugte Beförderung und Einfuhr von Betäubungsmitteln); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c (unbefugte Veräusserung von Betäubungsmitteln); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d (unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln); sowie - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln). -3- 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 150 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 115.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 17'250.–. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 18. September 2019 bis 7. Juli 2020 (293 Tage) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafen gemäss vorstehenden Ziffern 3. und 4. angerechnet. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47, Art. 106 StGB und 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. 6.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag vollzogen. 7. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafen gemäss vorstehenden Ziffern 2. und 3. aufgeklärt: Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 8. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt nicht für den Schengenraum. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'600.00 c) den Kosten der Beweisführung (Zeugen) Fr. 113.20 d) den Kosten für Übersetzungen (Hauptverhandlung) von Fr. 441.40 e) den Kosten für Übersetzungen (Strafuntersuchung) Fr. 927.50 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 2'863.00 g) den Spesen von Fr. 78.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 9'523.10 -4- Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. c, f und g im Gesamtbetrag von Fr. 8'154.20 auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'368.90 gehen zu Lasten der Staatskasse. 10. 10.1. Der Verteidigung des Beschuldigten, MLaw. Melany Zimmerli, Rechtsanwältin in S., wird eine Entschädigung von Fr. 42'749.65 (inkl. Fr. 3'056.38 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 10.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, MLaw. Melany Zimmerli, nach Abzug der bereits durch die Staatsanwaltschaft im Umfang von Fr. 20'000.– geleisteten Akontozahlung, ein Resthonorar von Fr. 22'749.65 auszurichten. 10.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Ziffer 9.1. zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (990.26 Gramm Methamphetamin (Crystal Meth), 360 ml GBL in Kunststoffflasche, 25 ml GBL in Pipettierflasche) sowie die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet: - Kunststoffflasche weiss mit rotem Deckel - Digitalwaage foraco mit 2 separaten Batterien - Handy Huawei schwarz - diverse Einkaufsquittungen z. B. REWE - Pipettierflasche aus Glas (Pos. 12) - Tablet Prestigio - Digitalwaage Gitty & Göff (Pos. 11) - Kundenkopie Zahlungen 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 22. November 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge unbefugter Beförderung und Einfuhr von Betäubungsmitteln freizusprechen und für die nicht angefochtenen Schuldsprüche mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 115.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen und dem Beschuldigten für die ungerechtfertigt ausgestandene Untersuchungshaft eine Genugtuung in Höhe von Fr. 28'600.00 zuzusprechen. Schliesslich sei dem Beschuldigte das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei, schwarz, herauszugeben. -5- 2.2. Am 14. Dezember 2022 erhob Staatsanwalt F. im Namen der Oberstaatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil und beantragte, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen. 2.3. Der Beschuldigte reichte am 23. Dezember 2022 und die Oberstaatsanwaltschaft am 30. Januar 2023 eine vorgängige schriftliche Begründung der Berufung bzw. Anschlussberufung ein. 2.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 30. Januar 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 1. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft. 2.5. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 11. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit einhergehend die dafür ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe und die Landesver- weisung. Darüber hinaus beantragt er die Herausgabe eines beschlag- nahmten Mobiltelefons. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich des vorinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz durch unbefugte Verschaffung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der weiteren Schuldsprüche wegen Betäubungsmitteldelikten gemäss den Anklageziffern 2 bis 4 sowie der hierfür ausgesprochenen Geldstrafe und der Busse wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und ist daher nicht zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). -6- 1.2. Die Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft richtet sich gegen die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe. Anstatt einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren beantragt. Dem unterzeichnenden Staatsanwalt F. fehlte indessen die Vertretungsbefugnis, da für die Oberstaatsanwaltschaft nur gewählte Oberstaatsanwälte bzw. Oberstaatsanwältinnen und nicht bloss angestellte Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen handeln dürfen (vgl. Entscheide des Obergerichts SBK.2022.326 und SBK.2022.328 vom 17. Februar 2023) und eine nachträgliche Erklärung durch einen Oberstaatsanwalt oder eine Oberstaatsanwältin nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist nicht infrage kommt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Anschlussberufung am 14. Dezember 2022 und damit noch vor den besagten obergerichtlichen Entscheiden, mit denen eine faktische Praxisänderung erfolgt ist, erklärt worden ist. Entgegen dem Dafürhalten der Oberstaatsanwaltschaft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2) widerspricht dies weder dem prozessualen Grundsatz von Treu und Glauben, noch kann dies zu einer Heilung der fehlenden Vertretungs- befugnis führen (vgl. BGE 149 IV 135 zum ähnlich gelagerten Fall der fehlenden Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen Haftent- lassungsentscheide, demzufolge das Bundesgericht in Änderung seiner Rechtsprechung am 10. Januar 2023 entschieden hatte, dass das Obergericht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2022 nicht hätte eintreten dürfen). Entsprechend ist auf die Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft nicht einzutreten mit der Konsequenz, dass es im Falle eines Schuldspruches aufgrund des Verschlechterungsverbots maximal bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe bleibt. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat es im Sinne von Anklageziffer 1 als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte in gemeinschaftlicher Absprache und Tatbegehung mit G.I. und B.I. 1'290 Gramm (brutto) bzw. 990.26 Gramm reines Crystal Meth von Bulgarien in die Schweiz hat einführen lassen und hat ihn gestützt darauf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er bestreitet eine Beteiligung am fraglichen Drogentransport, er habe weder von einem entsprechenden Tatplan der Herren I. gewusst, noch habe er sich daran in irgendeiner Form beteiligt, weshalb ihn die Vorinstanz zu Unrecht als Mittäter qualifiziert habe (vgl. Berufungsbegründung S. 10). -7- 2.2. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wobei bei Methamphetamin (Crystal-Meth) ab einem Grenzwert von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid auszugehen ist (vgl. BGE 145 IV 312 Regeste). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt bereits zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Ein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann auch in Form des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorliegen (BGE 138 IV 100). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Täter zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Tatenschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Die Tatbeteiligung als Mittäter wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2), wobei sich die Wesentlichkeit des Tatbeitrags nach der zwischen den Beteiligten vereinbarten Arbeitsleistung und nicht nach dem späteren Tatablauf beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 6.3). 2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte B.I. und G.I. am 13. September 2019 in T. in Deutschland getroffen, er mit ihnen eine SIM-Karte gekauft und seither mit ihnen in telefonischem Kontakt gestanden hat. Zudem ist gestützt auf den Polizeirapport vom 12. Mai 2020 erstellt, dass B.I. und G.I. am 16. September 2019 in einem Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen aaa auf der A3 in Fahrtrichtung V. unterwegs zum Beschuldigten waren, als sie um ca. 01:00 Uhr auf Höhe der Ausfahrt W. von der Grenzwache angehalten und in der Folge 990.26 Gramm reines Crystal-Meth unter der Heckklappenabdeckung entdeckt wurden (vgl. UA act. 420 f.). -8- Der Beschuldigte bestreitet indessen, von einem Drogentransport in die Schweiz gewusst, diesen mitorganisiert oder sich sonst in einer Art daran beteiligt zu haben. 2.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). Als Beweislastregel bedeutet der vorgenannte Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38 E. 2a). Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann das Gericht jedoch aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3). 2.3.3. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte vom fraglichen Drogentransport gewusst und sich als Mittäter aktiv daran beteiligt hat, indem er die Transporteure bei der Planung der Einreise unterstützt und ihnen sodann absprachegemäss seinen Keller als Zwischenlager bzw. zum Ab- und Umpacken der Drogen zur Verfügung gestellt hätte. Das Ziel der nächtlichen Fahrt von G.I. und B.I. am 16. September 2019 war unbestritten die Wohnadresse des Beschuldigten an den X-Strasse in V.. Einerseits hat B.I. anlässlich seiner Anhaltung, jedoch noch vor dem Drogenfund, angegeben, zu seinem Freund «A.» nach V. zu fahren. Ein -9- auf dessen Handy gespeicherter Kartenausschnitt belegt sodann, dass damit der Beschuldigte gemeint war (UA act. 887). Andererseits bestreitet der Beschuldigte selbst nicht, vom geplanten Besuch der beiden in der fraglichen Nacht gewusst zu haben, auch wenn er diesen angeblich ablehnte (vgl. Berufungsbegründung S. 9). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. September 2019 führte er dazu aus, dass ein Bekannter namens «M.» ihm geschrieben habe, dass G.I. und B.I. etwas bringen würden und dass er die Waage und den Vakumierbeutel, den er zuvor von M. erhalten hatte, vorbereiten, in den Keller bringen und die Eingangstüre offen lassen solle (UA act. 463). Dass der Beschuldigte dabei nicht gewusst haben soll, dass es dabei um einen Drogenschmuggel geht, ist als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren: Einerseits äusserte der Beschuldigte selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 18. September 2019 eine entsprechende Vermutung (UA act. 459). Andererseits drängt bereits das Tatvorgehen einen entsprechenden Schluss geradezu auf, zumal bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht erklärbar ist, weshalb G.I. und B.I. bei einer Nacht- und-Nebelaktion in die Schweiz fahren, wo sie doch den Beschuldigten nur wenige Tage zuvor in Deutschland getroffen hatten und ihm eine vermeintlich legale Lieferung problemlos hätten mitgeben können. Schliesslich muss dem Beschuldigten, der unbestrittenermassen selbst Crystal-Meth konsumiert und um den Tatzeitpunkt herum an verschiedene Abnehmer verkauft hat (vgl. den mit Berufung nicht angefochtenen Schuldspruch wegen unbefugter Veräusserung von Betäubungsmitteln gemäss Anklageziffer 2 sowie UA act. 454) auch aufgrund der Utensilien, die er für die beiden im Keller bereitstellen sollte, klar gewesen sein, dass es bei der fraglichen Lieferung um Drogen geht. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschuldigte entgegen seinen Vorbringen vom fraglichen Drogentransport nicht nur gewusst, sondern aktiv an dessen Planung und Umsetzung beteiligt war: Zuerst bestehen zahlreiche Widersprüche bzw. nicht geklärte Fragen betreffend den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und G.I. und B.I. Bereits der Anlass für das Treffen vom 13. September 2019, welches B.I. zunächst gänzlich in Abrede gestellt und erst nach der Konfrontation mit den Aussagen des Beschuldigten eingeräumt hat (vgl. UA act. 659), bleibt schleierhaft. Sowohl der Beschuldigte als auch G.I. und B.I. führen dazu lediglich aus, sie hätten «allgemeine Angelegenheiten» besprochen, eingekauft, Kaffee getrunken und gemeinsam gegessen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B. I. nur «über Freunde» kannte und G.I. noch nie zuvor gesehen haben will, erscheint es unglaubhaft, dass er dafür eigens den Weg von V. nach Deutschland auf sich genommen haben soll (UA act. 462; 660; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Der Beschuldigte hat sodann ausgeführt, dass er für bzw. gemeinsam mit G.I. und B. I. in Deutschland auf deren Wunsch hin eine SIM-Karte gekauft - 10 - habe, damit sie in Kontakt bleiben könnten (UA act. 458; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Die Auswertung dieser SIM-Karte sowie des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab, dass der Beschuldigte und die Herren I. im Anschluss an ihr Treffen bis zur Verhaftung – besonders auch am Abend vor der Fahrt von T. nach V. – in regem telefonischem Kontakt standen (UA act. 885; 891 ff.). Gleichzeitig will sich keiner der Beteiligten mehr daran erinnern können bzw. Aussagen darüber machen, worüber bei diesen Telefonaten gesprochen wurde bzw. was der Grund für die auffällig hohe Frequenz des Austauschs war (vgl. UA act. 692; 755; 496; 474 ff.). Schliesslich ist aufgrund der edierten Bankunterlagen erstellt, dass der Beschuldigte B. I. am 1. Juli 2019 und damit im Vorfeld zur Einfuhr der Betäubungsmittel insgesamt Fr. 2'700.00 überwiesen hat (UA act. 684 f.). Als Grund für die Zahlungen gab der Beschuldigte an, er habe das Geld B. I. geliehen, damit dieser sich ein Auto kaufen könne (UA act. 461; GA act. 34). Demgegenüber führte B. I. selbst aus, das Geld sei nicht für ihn selbst, sondern für einen Freund des Beschuldigten bestimmt gewesen (UA act. 663). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, es könne sein, dass B.I.s Version stimme, er könnte es jedoch nicht mehr so genau sagen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Auch für diesen Widerspruch bleiben die Beteiligten eine Erklärung schuldig. Zusammengefasst ergeben sich aus den Aussagen der Beteiligten und deren Abgleich mit den vorhandenen Beweismitteln zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten, welche keiner vernünftigen Erklärung zugänglich sind. Gleichzeitig bestehen mit den sichergestellten Drogen, der vorgängigen Zahlung sowie dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Treffen in T., den nachgewiesenen telefonischen Kontakten und der Fahrt in die Schweiz erheblich belastende Beweiselemente, angesichts derer vom Beschuldigten mehr Angaben zum Anlass und den Inhalten der Kontakte mit G.I. und B. I. zu erwarten wären. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte unbestritten selbst Crystal- Meth konsumiert und verkauft hat (vgl. oben) und den in seiner Wohnung sichergestellten Utensilien kann das vom Beschuldigten geschilderte Unvermögen, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, nur dahingehend verstanden werden, als dass er tatsächlich in massgeblicher Weise bei der Planung der Einfuhr des Drogenpakets in die Schweiz beteiligt war, wenn dieses nicht sogar für ihn bestimmt gewesen ist. Nicht zuletzt ist schliesslich auf die Textnachrichten hinzuweisen, die der Beschuldigte G.I. und B. I. in der Nacht des 16. September 2019 hat zukommen lassen. Darin fragt er, wann sie ankämen und weist sie darauf hin, dass die Eingangstüre – entgegen seinen Behauptungen – offenstehe und sie in den Keller hinabsteigen sollen (UA act. 484). Vor dem Hintergrund dieser Nachrichten kann die Aussage des Beschuldigten, er habe vom angekündigten Besuch der beiden nichts gewusst bzw. sich - 11 - diesem verweigert (UA act. 463; GA act. 32), nur als Lüge taxiert werden. Unabhängig davon, ob die Drogen nun für den Beschuldigten oder einen Dritten als Endabnehmer bestimmt waren – was vorliegend offenbleiben kann – hat der Beschuldigte damit unzweifelhaft aktiv an deren Einfuhr in die Schweiz mitgewirkt. Da die Herren I. den Wohnort des Beschuldigten letztlich nicht erreichten, weil sie zuvor von der Grenzwache aufgegriffen wurden, kann ebenfalls offenbleiben, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht tatsächlich Besuch von einem Date hatte, zumal die besagten Nachrichten unzweifelhaft belegen, dass er die beiden erwartet hatte und ihnen Zutritt zum Keller gewährt hätte. 2.4. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte mit der Mitwirkung bei der Planung und der absprache- gemässen Zurverfügungstellung seines Kellers in massgebender Weise mit G.I. und B. I. zusammengewirkt hat, so dass er hinsichtlich des Imports des Crystal-Meth als Hauptbeteiligter dasteht. Aufgrund des engen Kontakts zwischen dem Beschuldigten und G.I. und B. I. sowie der Tatsache, dass beide sich in der Schweiz nicht auskannten, ist davon auszugehen, dass Letztere ohne die Unterstützung durch den Beschuldigten nicht mit dem Crystal-Meth in die Schweiz eingereist wären. Damit erweist sich der Tatbeitrag des Beschuldigten als so wesentlich, dass mit ihm die Tat steht oder fällt, so dass er als Mittäter anzusehen und ihm die Handlungen von G.I. und B. I. als eigene anzurechnen sind. Nicht von Relevanz ist, ob der Beschuldigte selbst oder ein Dritter Endabnehmer war. Dem Beschuldigten musste angesichts der im Vorfeld bezahlten Geldsummen zudem klar gewesen sein, dass es sich um eine erhebliche, weit über den Eigenbedarf hinausgehende Menge an Betäubungsmittel handeln musste. Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einzig als Konsequenz des angeblich fehlenden Vorsatzes in Bezug auf die Drogeneinfuhr bestritten. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen bzw. kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigte erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 12 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte hat für den Fall eines Schuld- spruchs wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz keinen Antrag zu Strafzumessung gestellt. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung zu Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Für qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist qua Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 16. September 2019 1290 Gramm eines Crystal- Meth Gemischs bzw. 990.26 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid als Mittäter von G.I. und B. I. in die Schweiz importieren lassen (vgl. dazu oben). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen von den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar, BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Crystal-Meth bzw. Methamphetamin-Hydrochlorid gehört nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den sogenannten harten Drogen mit erheblichem Gefährdungspotenzial. Der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 12 Gramm (BGE 145 IV 312 Regeste) hat der Beschuldigte um mehr als das 80-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn im - 13 - Drogenhandel mitunter sogar noch grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, ist die importierte Menge nicht zu bagatellisieren. Es ist nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte auf einer höheren Hierarchiestufe befunden hätte, was sich jedoch nicht verschuldens- mindernd auswirken kann. Denn auch wer an einem Drogenhandel nur auf einer tiefen Hierarchiestufe mitwirkt oder nur vermittelt, nimmt im Drogenhandel eine wichtige Rolle ein, spielt er doch eine wichtige und unabdingbare Rolle, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass er nicht selbst im Auto gesessen und die Drogen damit nicht direkt selbst in die Schweiz importiert hat, zumal zur Erfüllung des Tatbestands einerseits keine Herrschaft bzw. kein Gewahrsam an den Betäubungsmitteln erforderlich ist und andererseits dies nichts an der vom importierten Crystal-Meth ausgehenden Gefährdung ändert (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 43 zu Art. 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/1016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). Die genauen Beweggründe des Beschuldigten für seine Beteiligung an der Einfuhr der Drogen bleiben im Dunkeln. Nicht erstellt ist zwar, dass er dafür entschädigt worden wäre, was sich neutral auswirkt, da es sich beim Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht um ein Vermögensdelikt handelt und zur Erfüllung des Tatbestands auch keine Bereicherungsabsicht erforderlich ist. Der Beschuldigte konsumierte indessen unbestritten selbst Crystal-Meth und verkaufte dieses auch an weitere Konsumenten. Insbesondere auch angesichts der im Vorfeld getätigten Überweisungen an B. I. ist ein Eigeninteresse des Beschuldigten am importierten Drogenpaket nicht auszuschliessen. Erheblich verschuldenserhöhend ist indessen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Er hat zwar ausgeführt, im Deliktszeitraum selbst regelmässig Crystal-Meth und weitere Drogen konsumiert zu haben (vgl. GA act. 35). Von einer eigentlichen Abhängigkeit, die eine Strafminderung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ermöglicht hätte oder seine Entscheidungsfreiheit als erheblich eingeschränkt erscheinen liesse, ist jedoch nicht auszugehen. Der Beschuldigte befand sich – trotz angeblich knapper finanzieller Verhältnisse – nicht in einer akuten finanziellen Notlage oder wurde in die Delinquenz gedrängt. Vielmehr hat er sich am Drogenimport ohne subjektiv empfundene Not aus freien Stücken beteiligt, auch wenn davon auszugehen ist, dass er sich daraus gewisse Vorteile erhofft haben dürfte. Je leichter es ihm jedoch gefallen wäre, die Normen des Betäubungsmittelgesetzes zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 - 14 - E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungs- mitteln, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einem in Relation zum weiten Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren auszugehen. 3.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, was sich als Normalfall jedoch neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte zeigt sich nach wie vor uneinsichtig respektive bestreitet, sich am Drogenschmuggel in die Schweiz in irgendeiner Form beteiligt zu haben. Er muss sich zwar nicht selbst belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Bestreitet er jedoch seine Tatbeteiligung, kann auch keine Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter der Fall ist, erfolgen. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die weiteren Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Insbesondere ist beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen, zumal eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, wie sie hier nicht vorliegen, zu bejahen wäre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.3.3. 3.3.3.1. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies damit, dass einerseits das Untersuchungsverfahren ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme am 18. September 2019 bis zur Anklage- erhebung am 28. Juni 2021 mit mehr als 21 Monaten, andererseits das erstinstanzliche Verfahren ab Anklageerhebung bis zur schriftlichen Eröffnung des Urteils am 18. März 2022 sowie nach der Berufungs- anmeldung bis zur Zustellung des begründeten Entscheids am 3. November 2022 unverhältnismässig lange gedauert hätten (vgl. Berufungsbegründung S. 13 f.). - 15 - 3.3.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Das vorliegende Strafverfahren wurde mit Bezug auf den Beschuldigten am 18. September 2019 eröffnet und dauert nun knapp vier Jahre. Davon entfallen rund 21 Monate auf das Untersuchungsverfahren bis zur Anklageerhebung. Darin kann entgegen den Ausführungen des Beschuldigten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkannt werden. Von den Untersuchungsbehörden kann nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzu- nehmen. Dabei können Zeiten intensiver behördlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Als solche gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder eilfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). Aus dem Verfahrensprotokoll geht hervor, dass seit Eröffnung des Untersuchungsverfahrens quasi monatlich mehrere Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Lediglich von der Schlusseinvernahme des Beschuldigten am 31. März 2021 bis zur Anklageerhebung am 28. Juni 2021 stand das Verfahren für knapp drei Monate still, was angesichts der dargelegten Rechtsprechung nicht zu bemängeln ist. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass das Untersuchungsverfahren gegen G.I. und B. I. bereits im Jahre 2020 abgeschlossen werden konnte, zumal die dem Beschuldigten zum Vorhalt gemachten Tatvorwürfe wesentlich umfangreicher waren und darüber hinaus eine Vielzahl verschiedener Personen involviert waren, was selbstredend mit mehr Zeitaufwand verbunden ist (vgl. die Anzeigerapporte gegen G.I. und B. I. in UA act. 428 und 440). Verletzt ist das Beschleunigungsgebot jedoch angesichts der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Dieses hat nach der Anklageerhebung am 28. Juni 2021 bis zur Hauptverhandlung am 2. Februar 2022 sieben - 16 - Monate und anschliessend für die Ausfertigung des begründeten Urteils mehr als neun Monate in Anspruch genommen. Damit ist bereits die in Art. 84 Abs. 4 StPO für die Ausfertigung des begründeten Urteils vorgesehene Frist von drei Monaten um fast das Dreifache überschritten, ohne dass dafür triftige Gründe auszumachen wären. Weder ist das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren besonders umfangreich, noch waren die zu beurteilenden Sachverhalte von besonderer Komplexität (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Das vorinstanzliche Verfahren hat damit insgesamt zu lange gedauert. Es liegt eine nicht mehr bloss leichte – aber auch noch keine schwere – Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1) und ihr ist mit einer Strafreduktion zwei Monaten Rechnung zu tragen. 3.3.4. Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheits- strafe von 2 Jahren und 10 Monaten zu bestrafen. Da jedoch im vorliegenden Berufungsverfahren infolge Nichteintretens auf die Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft das Verschlechterungs- verbot gilt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), muss es vorliegend mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. 1 ½ Jahren sein Bewenden haben. Eine tiefere Strafe ist indessen auch unter Gewährung einer grosszügigen Strafreduktion infolge der zu Recht gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. oben) nicht angezeigt, zumal im Rechtsmittelverfahren die hierfür gewährte Strafreduktion nicht ausgehend von der vorinstanzlich ausgefällten, sondern der vom Obergericht als angemessen erachteten Strafe vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). 3.3.5. Ebenfalls in Nachachtung des Verschlechterungsverbots sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die auszusprechende Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 293 Tagen (18. September 2019 bis 7. Juli 2020) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Nachdem die ausgestandene Untersuchungs- haft vollständig auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet wird, entfällt ein Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch des Beschuldigten (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). - 17 - 3.4. Im Ergebnis bleibt es hinsichtlich der im Berufungsverfahren einzig angefochtenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz bei der von der Vorinstanz dafür festgesetzten bedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und seine privaten Interessen an einem Verbleib seien höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung (vgl. Berufungsbegründung S. 15 ff.). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er hat sich mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. - 18 - 4.4. 4.4.1. Der heute 44-jährige Beschuldigte ist in Bulgarien geboren und aufgewachsen. Er ist im Jahr 2018, d.h. im Alter von 39 Jahren aus Deutschland in die Schweiz eingereist, nachdem er sein Heimatland Bulgarien wegen der Wirtschaftskrise verlassen hatte. In der Schweiz erhielt er zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung der Kategorie L und arbeitete als Saisonier in einem Gastronomiebetrieb in X.. Als der Betrieb im Sommer/Herbst 2018 schliessen musste, kehrte er zunächst wieder nach Deutschland zurück, bevor er im Jahr 2019 schliesslich nach V. zog, wo er verschiedenen temporären Beschäftigungen nachging (GA act. 28 ff.; UA act. 9). Seine bisherige Kurzaufenthaltsbewilligung der Kategorie L wurde zwischenzeitlich in eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B umgewandelt (vgl. UA act. 11; GA act. 29). Einerseits erweist sich bereits die Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit knapp fünf Jahren – wovon der Beschuldigte fast ein ganzes Jahr in Untersuchungshaft verbrachte – als relativ kurz. Andererseits ist aufgrund dessen, dass der Beschuldigte erst im späten Erwachsenenalter in die Schweiz eingereist ist, die Verwurzelung nicht derart ausgeprägt, wie es bei einem in der Schweiz aufgewachsenen Ausländer, der hier auch die Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert hat, der Fall ist. Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist eigenen Aussagen zufolge derzeit nicht in einer Partnerschaft. Familie oder Verwandtschaft hat der Beschuldigte in der Schweiz keine, in Bulgarien leben noch seine Stiefgeschwister, zu denen er jedoch eigenen Aussagen zufolge nur sporadisch bzw. keinen Kontakt pflegt (GA act. 29; UA act. 9; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde er – wie schon an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – von seinem Freund P. begleitet. Abgesehen davon ist über das Beziehungsnetz des Beschuldigten – sowohl in der Schweiz als auch in Bulgarien – nur wenig bekannt. Er führt aus, dass er in Bulgarien lediglich über eine Bekannte verfüge, sein soziales Umfeld indessen hauptsächlich in der Schweiz und in Deutschland sei. Der Beschuldigte verfügt über einen bulgarischen Hochschulabschluss im Bereich Tourismus (UA act. 9). Seit seiner Einreise in die Schweiz hat er zeitweise als Saisonarbeiter bzw. über ein Temporärbüro in der Gastronomie gearbeitet und ist nun seit knapp 1 ½ Jahren bei der AA. in Y. als logistische Hilfskraft angestellt (vgl. Beilage 1 zum Plädoyer der vorinstanzlichen Hauptverhandlung). Er ist weder verschuldet, noch wurde er seit seiner Einreise von der Sozialhilfe unterstützt. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Bulgarisch. Er spricht und versteht zwar recht gut Deutsch. Dennoch musste anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest teilweise auf einen Dolmetscher zurückgegriffen werden. - 19 - In seiner Freizeit engagiert sich der Beschuldigte eigenen Aussagen zufolge ehrenamtlich, indem er namentlich mit älteren Menschen aus seiner Nachbarschaft spazieren geht oder für Freiwilligenorganisationen Flyer für Veranstaltungen gestaltet (vgl. Berufungsbegründung S. 18). Anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung führte er sodann aus, dass er sich im Zusammenhang mit einem Projekt eines Altersheims in der Stadt V. um betagte Menschen kümmern würde (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Allerdings bleibt unklar, ob bzw. in welchem Rahmen er sich dazu regelmässig mit Personen dieser Organisationen trifft. Das Beziehungsnetz des Beschuldigten bleibt nach wie vor undurchsichtig. 4.4.2. Die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration des Beschuldigten in seinem Heimatland sind nach wie vor intakt. Er hat in Bulgarien mehr als die Hälfte seines Lebens verbracht und mit seinen Stiefgeschwistern leben dort auch die einzigen verbliebenen Verwandten des Beschuldigten. Er ist gesund, mit der Sprache sowie den kulturellen Gepflogenheiten vertraut und verfügt über einen entsprechenden Hochschulabschluss. Schliesslich besitzt der Beschuldigte in Bulgarien noch eine 2-Zimmerwohnung (UA act. 11), die eigenen Angaben zufolge derzeit unbewohnt ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in Bulgarien mit zumutbaren Anstrengungen auch bei längerer Abwesenheit keineswegs schlechter, wenn nicht sogar besser als diejenigen in der Schweiz. Hinzuweisen ist auch darauf, dass er gute Beziehungen zu Deutschland unterhält, wo er sich vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, wo er Eigentümer einer Wohnung ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) und wohin er sich als EU-Bürger auch grundsätzlich frei begeben darf. 4.4.3. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unterschiedlichster Art – darunter eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und somit ein Verbrechen – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse verurteilt, wobei das Obergericht ohne Geltung des Verschlechterungsverbots eine deutlich höhere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte (vgl. oben). Auch wenn es sich hinsichtlich des importierten Crystal-Meth um eine einmalige Handlung gehandelt hat, hat der Beschuldigte durch die eingeführte Menge der Droge zur Verbreitung eines gefährlichen Betäubungsmittels - 20 - beigetragen. Das Bundesgericht hat in diesem Kontext unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR ausgeführt, dass angesichts der verheerenden Auswirkungen solcher Substanzen auf die Bevölkerung ein hartes Vorgehen gegen die jeweiligen Beteiligten gerechtfertigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3). Angesichts der begangenen schweren Straftaten und der eingeführten Menge an Betäubungsmitteln ist deshalb von einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auszugehen. 4.4.4. Zusammenfassend ist in Würdigung der Gesamtumstände von einem nicht unerheblichen Interesse des Beschuldigten, der seit knapp fünf Jahren in der Schweiz lebt, an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Sein Lebensmittelpunkt ist derzeit zweifelsohne in der Schweiz, wo er wohnt, arbeitet und sich ein soziales Netzwerk aufgebaut hat. Obwohl er sich in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht hierzulande integriert hat, erscheint er jedoch angesichts seiner vergleichsweise kurzen Aufenthalts- dauer sowie der nach wie vor guten Reintegrationschancen in seinem Heimatland nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre. Demgegenüber besteht angesichts der Schwere der begangenen Betäubungsmitteldelikte ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten, welches seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt. Mithin sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 4.5. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger des EU-Staates Bulgarien berufen kann, steht einer Landes- verweisung ebenfalls nicht entgegen. Der Beschuldigte hat ein schweres Betäubungsmitteldelikt begangen. Damit liegt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA vor. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechte des Beschuldigten aus dem FZA sind damit gegeben, zumal das FZA Tätern, die in der Schweiz eine schwere Straftat begangen haben, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 4.6. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. - 21 - Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) kommt aufgrund der bulgarischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 13). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons «Huawei schwarz» (vgl. Berufungsbegründung S. 20). 5.2. Die Einziehung von Gegenständen setzt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erstens voraus, dass diese Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ge- fährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine – entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 13) – für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist weder in Bezug auf die eingezogenen Betäubungsmittelutensilien (Kunststoffflaschen, Digital- waage, Pipetierflasche, Tablet, Einkaufsquittungen) noch hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschuldigten ersichtlich (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Es handelt sich dabei um Alltagsgegenstände, die von jedem legal erworben werden können und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einzie- hung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Der blosse Umstand, dass ein Täter mit solchen Gegenständen er- neut eine Tat begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglich- keit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben. Gestützt darauf ist dem Beschuldigten das beschlagnahmte Mobiltelefon «Huawei schwarz» herauszugeben. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände blieb die Einziehung im Berufungsverfahren jedoch unangefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 22 - 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ihre Berufung oder Anschlussberufung zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren im Übrigen als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, wie welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon herauszugeben ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, zumal seine Berufung insbesondere hinsichtlich des angefochtenen Schuldpunkts, der Strafzumessung als auch der Landesverweisung abzuweisen ist. Die Oberstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, mit welcher sie eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren anstatt einer solchen von 1 ½ Jahren beantragt hatte, nachdem auf diese nicht eingetreten wurde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'970.55 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ihm können trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen Zusammenhang - 23 - stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Dies ist im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres der Fall. Obwohl der Beschuldigte erstinstanzlich vom Vorwurf der unbefugten Verschaffung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklageziffer 3) freigesprochen wurde, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Einer- seits handelt es sich dabei um einen untergeordneten Tatvorwurf, mit dem keine nennenswerten Aufwendungen verbunden waren. Andererseits bestand ein enger sachlicher sowie zeitlicher Zusammenhang zu den übrigen Drogendelikten des Beschuldigten, so dass die dafür vorge- nommenen Untersuchungshandlungen ohnehin notwendig gewesen sind und zu keinen Mehrkosten geführt haben. Dem Beschuldigten sind deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen. 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten zugesprochene Entschädigung von gesamthaft Fr. 42'749.65, wovon die Staatsanwalt- schaft bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 20'000.00 ausgerichtet hat, sind mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 24 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. 2.1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Verschaffung von Betäubungsmitteln; Anklageziffer 3). 2.2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (unbefugte Veräusserung von Betäubungsmitteln; Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d (unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln; Anklageziffer 3) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (unbefugter Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln; Anklageziffer 4) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2.2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren, Probezeit 2 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 115.00, d.h. Fr. 17'250.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. - 25 - 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 293 Tagen (18. September 2019 bis 7. Juli 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 5. 5.1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Huawei schwarz» wird dem Beschuldigten herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft heraus, trifft die Staatsanwaltschaft die sachge- mässen Verfügungen. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die nachfolgenden beschlagnahmten Betäubungsmittel, Gegenstände und Unterlagen werden eingezogen: - 990.26 Gramm Methamphetamin (Crystal-Meth) - 360 Milliliter GBL in Kunststoffflasche - 25 Milliliter GBL in Pipettierflasche - Kunststoffflasche weiss mit rotem Deckel - Digitalwaage foraco mit 2 separaten Batterien - diverse Einkaufsquittungen z. B. REWE - Pipetierflasche aus Glas - Tablet Prestigio - Digitalwaage Gitty & Göff - Kundenkopie Zahlungen Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 26 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'970.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'154.20 (inkl. Anklageg- ebühr von Fr. 2'600.00; ohne Dolmetscherkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 20'000.00 noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung Fr. 22'749.65 auszurichten. Die Entschädigung von insgesamt Fr. 42'749.65 wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung bedingt und teilbedingt ausgesprochener Strafen (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe oder einer bedingt oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Teil der Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 27 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert