1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, insgesamt Fr. 2'142.00, werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'205.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.