Die Beschuldigte wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen. - 13 - 6.2. Ausgangsgemäss sind der Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwendungen zu ersetzen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger ist für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote mit Fr. 2'946.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Obergericht erkennt: