Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Im vorliegenden Fall ergibt sich gestützt auf die eingereichte Kostennote und unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei einem vollumfänglichen Freispruch für den vorsorglich geltend gemachten Aufwand "Reserve für Studium der Urteilsbegründung des Obergerichts, Erläuterung an Klientin" 0.5 anstatt 1.5 Stunden angemessen sind, ein Betrag von gerundet Fr. 5'205.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).