Die Beschuldigte dringt mit ihren Anträgen insofern durch, als sie von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen wird. Beim mit Verfügung des Obergerichts vom 22. November 2022 einstweilen abgewiesenen Beweisantrag der Beschuldigten, es sei Herr C. als Zeuge zu befragen, handelt es sich um einen untergeordneten Punkt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.