Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte B. nach deren Begegnung in der gemeinsamen Tiefgarage zur äusseren Kellertüre der Liegenschaft von B. am D gefolgt ist und diesen am Schliessen der äusseren Kellertüre gehindert hat, indem sie ihren Fuss zwischen die Türe und den Türrahmen gehalten und mit ihren Händen gegen die Türe gedrückt hat. In der Folge ist ebenfalls nicht erstellt, dass sich B. aufgrund dieses Geschehens eine Prellung bzw. einen Bluterguss am linken Unterarm zugezogen hat. Die Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB