Andererseits ist auch denkbar, dass B. den "Belästigungen" der Beschuldigten Einhalt gebieten wollte und deshalb Anzeige gegen diese erstattet hat. Insgesamt erweist sich auch in Würdigung der Motivsituation der Anklagesachverhalt als nicht erstellt. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte B. nach deren Begegnung in der gemeinsamen Tiefgarage zur äusseren Kellertüre der Liegenschaft von B. am D gefolgt ist und diesen am Schliessen der äusseren Kellertüre gehindert hat, indem sie ihren Fuss zwischen die Türe und den Türrahmen gehalten und mit ihren Händen gegen die Türe gedrückt hat.