4.5. Bei der vorliegenden Aussage gegen Aussage-Konstellation, bei welcher keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen, erscheinen dem Obergericht sowohl die Aussagen von B. als auch der Beschuldigten als glaubhaft. Insofern erweisen sich grundsätzlich beide Abläufe des fraglichen Aufeinandertreffens in der Tiefgarage als möglich. Vorliegend handelt es sich um einen langjährigen Konflikt zwischen der Beschuldigten und B.. Die Beschuldigte habe sich infolge dieses Konflikts bereits etliche Male mit der zuständigen Verwaltung in Verbindung gesetzt, welche ihre Aufgabe jedoch nicht wahrgenommen habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.).