handlung S. 7). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte daran fest, die geschilderte Nahtlinie in der Tiefgarage nicht überschritten zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Schliesslich können aus den Aussagen der Beschuldigten betreffend das Zuknallen einer Türe keine für die Beweiswürdigung relevanten Erkenntnisse abgeleitet werden, zumal die Beschuldigte lediglich vermutet hat, es könnte sich beim wahrgenommenen Knall um die Türe von B. handeln (vgl. UA act. 32; GA act. 99; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 10). 4.4.4. Insgesamt erweisen sich dem Obergericht auch die Aussagen der Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft.