Die Beschuldigte hat bereits im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2021 jegliche Begegnung an geschilderter Kellertüre bzw. im Kellergang mit B. kategorisch in Abrede gestellt. Zudem führte sie in diesem Zusammenhang aus, B. habe sie im August letzten Jahres ziemlich unsanft am Oberkörper nach hinten gestossen. Seither halte sie ihm gegenüber einen Sicherheitsabstand von drei bis vier Metern ein (UA act. 33; vgl. auch Protokoll der Berufungsver- - 11 -