Die Beschuldigte hat erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung geltend gemacht, die Mittellinie der gemeinsamen Tiefgarage nicht übertreten zu haben (GA act. 90). Mit Berufung führt die Beschuldigte nachvollziehbar aus, sie habe die von ihr nicht überschrittene Mittellinie der Garage bei der polizeilichen Befragung nicht erwähnt, da sie nicht danach gefragt worden sei, wo sie und B. sich beim Gespräch befunden hätten (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 17). Die Beschuldigte hat bereits im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2021 jegliche Begegnung an geschilderter Kellertüre bzw. im Kellergang mit B. kategorisch in Abrede gestellt.