Auf Nachfrage des Obergerichts führte die Beschuldigte sodann aus, B. habe sie als "verdammter Totsch" und "dumme Kuh" bezeichnet, was sie ihm erwidert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Auch mit der zeitlichen Komponente – der Vorfall in der gemeinschaftlichen Tiefgarage habe gemäss Auskunft der Beschuldigten rund zwei bis drei Minuten gedauert (GA act. 89) – ist der geschilderte kurze Wortwechsel zwischen ihr und B. (vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) grundsätzlich ebenfalls vereinbar.