In der Folge sei sie dann enttäuscht durch ihre Garagentüre zu ihrer Haustüre gegangen (GA act. 89). Obschon die Beschuldigte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Beschimpfungen zwischen ihr und B. nicht explizit erwähnte, legte sie in beiden Einvernahmen unmissverständlich dar, B. sei wütend gewesen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte vorerst lediglich zu Protokoll, B. sei verbal ausfällig geworden. Er habe nicht mit ihr sprechen wollen, habe ihr aber trotzdem zwei Mal eine Antwort gegeben, nämlich, dass es die Beschuldigte nichts angehe und die Tochter das so weitermachen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).