Zudem habe er die Beschuldigte als "verdammter Totsch" bezeichnet, worauf sie diesem dieses Fluchwort ebenfalls entgegnet habe (UA act. 32). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe mit B. kurz gesprochen und er habe ihr zwei Antworten gegeben. Nämlich habe B. der Beschuldigten gesagt, es gehe sie nichts an, wo seine Tochter parkiere und sie werde den Besucherparkplatz nicht benutzen (GA act. 89). Zudem sei B. wütend gewesen und habe ihr entgegnet, er wolle nicht mit der Beschuldigten sprechen (GA act. 90). In der Folge sei sie dann enttäuscht durch ihre Garagentüre zu ihrer Haustüre gegangen (GA act. 89).