digten von der polizeilichen Einvernahme am 17. Juni 2021 zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. August 2022 nicht auffallend geändert (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3). So führte die Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, B. sei, als sie ihn auf die Parksituation angesprochen habe, "hässig" geworden. Er habe ihr gesagt, es gehe sie einen Dreck an, wo seine Tochter parkiere. Zudem habe er die Beschuldigte als "verdammter Totsch" bezeichnet, worauf sie diesem dieses Fluchwort ebenfalls entgegnet habe (UA act.