Insofern lassen sich aus den Aussagen der Beschuldigten keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung relevant wären (vgl. auch Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 14 f. und vorinstanzliches Urteil E. 4.3.3). Der Beschuldigten ist jedoch zuzustimmen, wenn sie geltend macht, ihre Ausführungen zum grundlegenden Konflikt zwischen ihr und B. bzw. seiner Tochter seien nicht als Ablenkung vom entscheidwesentlichen Tatgeschehen zu werten (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 11-13 und 15).