4.4.3. Die Beschuldigte stellt jegliche Verfolgung von B. von der gemeinsamen Tiefgarage zur äusseren Kellertüre und in den Kellergang seiner Liegenschaft sowie das Hindern des Schliessens der äusseren Kellertüre kategorisch in Abrede (UA act. 33; GA act. 90 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5-7). Ihre Aussagen weisen insoweit keine Widersprüche auf. Allerdings erfordert die blosse Bestreitung eines Vorwurfs kognitiv keine besondere Leistung. Insofern lassen sich aus den Aussagen der Beschuldigten keine Erkenntnisse gewinnen, welche für die Beweiswürdigung relevant wären (vgl. auch Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz.