Er habe den Widerstand abwechslungsweise mit beiden Händen vorgenommen. Manchmal habe er oben, dann wieder an der Türklinke gehalten (GA act. 87). Der geschilderte Geschehensablauf schliesst nicht aus, dass das Gemenge in einer Verletzung des linken Unterarms hat resultieren können. 4.4.2. Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen von B. hinsichtlich des angeklagten Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten als durchaus glaubhaft. Kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen sind in Anbetracht des Zeitablaufs und seines Alters erklärbar und nicht geeignet, seine im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen als unglaubhaft erscheinen zu lassen.