Die gestikulierte Abweichung in Bezug auf die Prellung bzw. den Bluterguss ist unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet, seine im Kerngehalt glaubhaften Aussagen zu erschüttern. Schliesslich kann die Beschuldigte auch aus ihrer Ausführung, B. habe die Prellung bzw. den Bluterguss am linken Unterarm erlitten, obwohl er mit den Händen und somit nicht mit dem Arm Widerstand gegen die Türe geleistet habe (Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2022, Rz. 25), nichts zu ihren Gunsten ableiten. B. führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus, er habe am Rahmen und an der Türklinke gehalten. Er habe den Widerstand abwechslungsweise mit beiden Händen vorgenommen.